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Vorschrift Bremische Landesdüngeverordnung

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  • Vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604), geändert am 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1722)

  • Vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604)

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Bremische Verordnung über zusätzliche Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bremische Landesdüngeverordnung - BremLDüV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bremen

Vom 24. September 2019 (Brem.GBl. S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 1026)

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Auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1, 2 Nummer 3 und Absatz 5 sowie in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet der Senat:

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich

§ 4 Schutz von Gebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Düngeverordnung (mit Nitrat belastete Gebiete)

§ 5 Bußgeldvorschriften

§ 6 In-Kraft-Treten

Anlage 1 (zu § 3 und § 4 Absatz 1)

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