Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 19. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 1 der Verordnung vom 23. August 2021 (GVBl. LSA S. 476)
Aufgrund von § 78 Abs. 10 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) und § 17 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. 1 S. 212, 249), und § 23 Abs. 1 Nr. 11 und § 61 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
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