Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 13. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 7)
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), verordnet die Landesregierung:
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