Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 8. Januar 2021 (Amtsbl. S. 108)
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung:
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