Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Neugefasst durch Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. S. 459, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. S. 1666, 1668)
1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14).
2 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 12).
Die Änderung durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) tritt gem. Artikel 7 Abs. 3 am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
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