Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hessen
Vom 20. Mai 1998, GVBl. I S. 228, geändert am 5. Oktober 2018, GVBl. S. 642
Auf Grund des § 20 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. 1 S. 34), wird verordnet:
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