Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 31. August 1995, GVBl. S. 579
Auf Grund des § 22 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Dezember 1994 (GVBl. S. 520), in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654/GVB1. S. 1605, 1768), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), wird vom Senat und auf Grund des § 76 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440), hinsichtlich des § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen verordnet:
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