Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 12. April 1984, Nds. GVBl. S. 113, zuletzt geändert am 21. Dezember 2009, Nds. GVBl. S. 513
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 14. April 1981 (Nieders. GVBl. S. 105), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: