Trinkwasser aktuell
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "1-(3-chloropyridin-2-yl)-N-[4-cyano-2-methyl-6-(methylcarbamoyl)phenyl]-3-[5-(trifluoromethyl)-2H-tetrazol-2-yl]methyl-1 H-pyrazole-5-carboxamide" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 15. Juli 2019 (BAnz AT 30.07.2019 B9)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.