Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "(1R,2S,5R)-2-Isopropyl-5-methylcyclohexyl (2R,5S)-5-(4-amino-5-fluoro-2-oxo-1(2H)-pyrimidinyl)-1,3-oxathiolane-2-carboxylate" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 15. Juli 2019 (BAnz AT 30.07.2019 B8)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1276744
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.