Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "[3R-(3.alpha.,3a.beta.,7.beta.,8a.alpha.)]-Octahydro-3,8,8-trimethyl-6-methylen-1H-3a,7-methanoazulen" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. August 2021 (BAnz AT 17.09.2021 B12)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1475253
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.