Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes „Hexanatrium-4,4'-[1,4-phenylenbis[imino(6-chlor-1,3,5-triazin-4,2-diyl)imino]]bis [5-hydroxy-6-[(2-sulfonatophenyl)azo]naphthalin-2,7-disulfonat]“ gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. Oktober 2021 (BAnz AT 03.12.2021 B13)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1490876
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.