Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Hydrogen-[29H,31 H-phthalocyaninsulfonato(2-)-N29,N30,N31,N32]cuprat(1-), Verbindung mit (Z)-Octadec-9-enylamin (1:1)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 19. November 2018 (BAnz AT 04.12.2018 B11)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1218246
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.