Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "N-[(2S,3R,4R,5R)-2,3,4,5,6-Pentahydroxyhexyl]formamid" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 11. März 2020 (BAnz AT 12.05.2020 B11)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1336105
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.