Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Polymer aus 2-Methyl-1-propen, Octadec-1-en und Maleinsäureanhydrid, Ester mit Docosan-1-ol, Icosan-1-ol und Tetradecanol (mittlere Molmasse 4350 g/mol)" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Februar 2022 (BAnz AT 13.05.2022 B8)
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.1516457
Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.
§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.