Trinkwasser aktuell
 

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Einstufung des Stoffes "Reaktiongemisch aus 1,4Bis(methylamino)anthrachinon und 1,4- Bis[(2-ethylhexyl)amino]anthrachinon und 1- [(2-Ethylhexyl)amino]-4- (methylamino)anthrachinon und 1,4- Bis(pentylamino)-9,10-anthracendion, verzweigt und linear und 1-(Methylamino)-4- (pentylamino)-9,10-antracendion, verzweigt und linear und 1-[(2-Ethylhexyl)amino]-4(pentylamino)-9,10-anthracendion, verzweigt und linear" gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 11. Dezember 2020 (BAnz AT 26.01.2021 B14)

Gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gibt das Umweltbundesamt seine Entscheidungen über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen nach § 6 Absatz 1 und 2 AwSV sowie über die Änderung von Einstufungen von Stoffen und Stoffgruppen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 AwSV im Bundesanzeiger öffentlich bekannt.

§ 7 Absatz 2 AwSV über die Mitteilungspflichten bleibt davon unberührt.