Festlegung der Jahresschmutzwassermenge (§ 4 Abs. 1 AbwAG)
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 19. Januar 2018, — Ref22-62005/100-0001 —, Nds. MBl. S. 70
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Die Jahresschmutzwassermenge (JSM) ist neben den Überwachungswerten für die nach § 3 Abs. 1 AbwAG festgelegten Parameter die entscheidende Größe zur Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers i. S. des AbwAG. Bei der Festlegung der abgaberelevanten JSM im wasserrechtlichen Bescheid ist Folgendes zu beachten: