Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 26. November 2007, Nds. GVBl. S. 669
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Aufgrund des § 92 a Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet: