Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRL)
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 10. Februar 1993, GABl. S. 208, zuletzt geändert am 30. August 2002, GABl. S. 591
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1 Schutzziel und Bemessungsgrundlagen
2 Geltungsbereich
3 Begriffe
4 Allgemeine Anforderungen
4.1 Grundanforderungen
4.2 Löschwasser-Rückhalteanlagen
5 Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter in Gebäuden
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.3 Lagern, Lagermenge, Lagerabschnitt und Löschwasser-Rückhalteanlagen
6 Lagern von Stoffen in Verpackungen in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3 000 l und als Schüttgüter im Freien
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.2 Wände, Abstände, Umfahrten
7 Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3 000 l
7.1 Lagern von nichtbrennbaren Flüssigkeiten und von festen brennbaren Stoffen
7.2 Lagern von brennbaren Flüssigkeiten
8 Allgemeine Betriebsanforderungen