Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRÜ)
Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 2. September 1994, BGBl. II S. 1799
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Teil I Einleitung
Teil II Küstenmeer und Anschlußzone
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Grenzen des Küstenmeers
Abschnitt 3 Friedliche Durchfahrt im Küstenmeer
Unterabschnitt A Regeln für alle Schiffe
Unterabschnitt B Regeln für Handelsschiffe und für Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen
Unterabschnitt C Regeln für Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe, die anderen als Handeiszwecken dienen
Abschnitt 4 Anschlußzone
Teil III Meerengen, die der internationalen Schiffahrt dienen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Transitdurchfahrt
Abschnitt 3 Friedliche Durchfahrt
Teil IV Archipelstaaten
Artikel 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
Teil V Ausschließliche Wirtschaftszone
Teil VI Festlandsockel
Teil VII Hohe See
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See
Artikel 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
Teil VIII Ordnung der Inseln
Teil IX Umschlossene oder halbumschlossene Meere
Teil X Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
Teil XI Das Gebiet
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Für das Gebiet geltende Grundsätze
Abschnitt 3 Erschließung der Ressourcen im Gebiet
Abschnitt 4 Die Behörde
Unterabschnitt A Allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt B Die Versammlung
Unterabschnitt C Der Rat
Unterabschnitt D Das Sekretariat
Unterabschnitt E Das Unternehmen
Unterabschnitt F Finanzielle Regelungen der Behörde
Unterabschnitt G Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
Unterabschnitt H Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten der Mitglieder
Abschnitt 5 Beteiligung von Streitigkeiten und Gutachten
Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 194 Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Abschnitt 2 Weltweite und regionale Zusammenarbeit
Abschnitt 3 Technische Hilfe
Abschnitt 4 Ständige Überwachung und ökologische Beurteilung
Abschnitt 5 Internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Abschnitt 6 Durchsetzung
Abschnitt 7 Schutzbestimmungen
Artikel 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen