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Vorschrift Anlagenverordnung

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  • Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 15. November 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 748

  • Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 16. März 2015, GVOBl. Schl.-H. S. 96

  • Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 13. Dezember 2007, GVOBl. Schl.-H. S. 499

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Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Schleswig-Holstein

Vom 29. April 1996, GVOBl. Schl.-H. S. 448, zuletzt geändert am 2. September 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 572

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Aufgrund des § 5 Abs. 1 und § 111 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatzanforderungen

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik (zu § 19g Abs. 3 WHG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 LWG)

§ 6 Gefährdungspotential

§ 7 Weitergehende Anforderungen

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 9 Kennzeichnungspflicht

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

§ 10a Anlagen in Überschwemmungsgebieten und in überschwemmungsgefährdeten Gebieten

§ 11 Anlagenkataster

§ 12 Rohrleitungen

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Abschnitt I
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Abschnitt II
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

§ 16 Voraussetzung für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung (zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

§ 18 Vorzeitiger Einbau

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Abschnitt III
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Vierter Teil
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagen mit Silagesickersäften

§ 21a Anwendungsbereich

§ 21b Fassungsvermögen von Anlagen

§ 21c Lager- und Abfüllplätze

§ 21d Erdbecken

§ 21e Besondere Anforderungen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

§ 21f Ausnahmen

Fünfter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige (zu § 62 Abs. 4 Nr. 4 WHG)

§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

Sechster Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht (zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs.1 und § 19l WHG)

Siebter Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Achter Teil
Zuständigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Zuständige Behörden

§ 29 Bestehende Anlagen

§ 30 Inkrafttreten

Anlage (zu § 4)

1 Begriffsbestimmungen

2 Lageranlagen

3 Abfüll- und Umschlaganlagen

4 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen)

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