Auf Grund von § 13 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl I S. 1225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 13 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 7. Mai 1986 (BGBl I S. 715) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
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