Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 7. März 2014, GVBl. S. 55
Aufgrund des § 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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