Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 1. Dezember 2008, GVBl.II S. 471, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2024 (GVBl. II Nr. 75)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
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