Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 17. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 58)
Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5, sowie des § 15 Absatz 5 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
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