Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 7. Oktober 1994, SächsGVBl. S. 1592, geändert am 15. Juni 1999, SächsGVBl. S. 417
Aufgrund von § 65 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:
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