Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 6. Oktober 2021 (BAnz AT 10.12.2021 B9)
Das Umweltbundesamt erlässt folgende Allgemeinverfügung:
Der Stoff „2,6,10,15,19,23-Hexamethyltetracosan“ wird unter der Kenn-Nummer 10303 in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.
Sachverhalt:
Das Umweltbundesamt hat den oben genannten Stoff auf Antrag bewertet und eingestuft.
Begründung:
Die Einstufungsentscheidung des oben genannten Stoffes beruht auf § 6 Absatz 1 AwSV. Danach hat das Umweltbundesamt die Befugnis, über die Einstufung von Stoffen und Stoffgruppen auf Grundlage eingereichter Selbsteinstufungsdokumentationen von Anlagenbetreibern zu entscheiden. Mit Eintritt der formellen Bestandskraft der Einstufungsentscheidung gegenüber dem Antragsteller gibt das Umweltbundesamt diese Entscheidung sodann im Bundesanzeiger öffentlich bekannt, § 6 Absatz 4 Satz 1 AwSV.
Die Einstufung erfolgt auf Basis folgender Daten oder Erkenntnisse:
Gefahrenhinweise oder Prüfergebnisse |
Vorsorge- und Bewertungspunkte |
|
Säugetiertoxizität |
akut oral LD50 > 2 000 mg/kg KG |
keine |
Umweltgefährlichkeit |
H413 |
3 |
- akute aquatische Toxizität |
LC/EC50 > 100 mg/l |
|
- Nachweis zur leichten biologischen Abbaubarkeit |
nein |
|
- Nachweis zum Ausschluss des Bioakkumulationspotenzials |
nein |
Es wird angemerkt, dass die Einstufungsentscheidung mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger zusätzlich über die Internetseite https://webrigoletto.uba.de/rigoletto/ recherchierbar ist.
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