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Vorschrift Fischgewässerqualitätsverordnung

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Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigtem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens von Fischen (Fischgewässerqualitätsverordnung - FischVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt

Vom 26. September 1997, GVBl. LSA S. 860, geändert am 5. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 536

Amtliche Anmerkung:

Umsetzung der Richtlinie des Rates (78/659/EWG) über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie des Rates (91/692/EWG) zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.9773

Auf Grund von § 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 2 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

§ 3 Ausnahmen

§ 4 Probenahme- und Analyseverfahren

§ 5 Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

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