Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 26. September 1997, GVBl. LSA S. 860, geändert am 5. Dezember 2001, GVBl. LSA S. 536
Umsetzung der Richtlinie des Rates (78/659/EWG) über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie des Rates (91/692/EWG) zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48)
Auf Grund von § 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSA S. 540), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSA S. 2355), zuletzt geändert durch Abschnitt II Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSA S. 2408), wird verordnet:
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