Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 20. März 2001, HmbGVBl. S. 40, geändert am 29. Juni 2004, HmbGVBl. S. 277
Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), wird verordnet:
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