Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Berlin
Vom 4. Oktober 1999, ABl. S. 4268
Aufgrund des § 112 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch § 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390), wird Folgendes bestimmt:
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