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Vorschrift Grundwasserverordnung

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  • Vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1802)

  • Vom 9. November 2010, BGBl. I S. 1513, zuerst geändert am 4. August 2016, BGBl. I S. 1972, 1975

  • Vom 9. November 2010, BGBl. I S. 1513

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Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 9. November 2010, BGBl. I S. 1513, zuletzt geändert am 4. Mai 2017, BGBl. I S. 1044

Amtliche Anmerkung:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der

    - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist,

    - Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom 31.5.2007, S. 39),

    - Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).

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Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes, Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Bestimmung und Beschreibung der Grundwasserkörper

§ 3 Gefährdete Grundwasserkörper

§ 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands

§ 5 Kriterien für die Beurteilung des chemischen Grundwasserzustands

§ 6 Ermittlung des chemischen Grundwasserzustands

§ 7 Einstufung des chemischen Grundwasserzustands

§ 8 Bestimmung von Grundwasserkörpern mit weniger strengen Zielen

§ 8a Zusätzliche Inhalte der Bewirtschaftungspläne

§ 9 Überwachung des mengenmäßigen und chemischen Grundwasserzustands

§ 10 Steigender Trend von Schadstoffkonzentrationen, Trendumkehr

§ 11 Zusätzliche Trendermittlung

§ 12 Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends

§ 13 Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser

§ 14 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 2)
Beschreibung der Grundwasserkörper

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und Absatz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1)
Schwellenwerte

Anlage 3 (zu § 9 Absatz 1)
Überwachung des mengenmäßigen Grundwasserzustands

Anlage 4 (zu § 9 Absatz 1 und 2)
Überwachung des chemischen Grundwasserzustands und der Schadstofftrends

Anlage 4a (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3)
Ableitung von Hintergrundwerten für hydrogeochemische Einheiten

Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2)
Anforderungen an Analysemethoden, Laboratorien und die Beurteilung der Überwachungsergebnisse

Anlage 6 (zu § 10 Absatz 1)
Ermittlung steigender Trends, Ermittlung der Trendumkehr

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1)
Liste gefährlicher Schadstoffe und Schadstoffgruppen

Anlage 8 (zu § 13 Absatz 2)
Liste sonstiger Schadstoffe und Schadstoffgruppen

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