Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 9. September 2024 (GVBI. II Nr. 74)
Auf Grund des § 114 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
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