Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 10. Dezember 2020 (GVBl. S. 684), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 457)
Aufgrund
des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846),
des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung und
des § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 und § 13 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung
verordnet die Landesregierung:
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