Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 15. November 2022 (GV. NRW. 2022 S. 988), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 2023 S. 1284)
Auf Grund des § 13a Absatz 1, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), der durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
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