Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 19. Februar 2019 (GV. NRW S. 128), zuletzt geändert am 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1261)
Auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: