Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser im Verteidigungsfall regelt in Deutschland das Wassersicherstellungsgesetz (WasSG) mit den auf ihm basierenden Wassersicherstellungsverordnungen (WasSV 1; WasSV 2) und deren Ausführungsbestimmungen (WasSG AB). Gemäß WasSGAB richten sich die qualitativen Anforderungen an das Wasser bzw. Notversorgungswasser zur Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs im Verteidigungsfall nicht nach den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001), im folgenden „TrinkwV“, sondern nach den Vorschriften der WasSV 1. Demnach darf (auch) das Notwasser für Mensch und Tier nicht gesundheitsschädlich sein.
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