Gem. § 16 der Trinkwasserverordnung vom 28. Mai 2001 (TrinkwV 2001) ist der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, dem Gesundheitsamt Überschreitungen von Grenzwerten oder die Nichteinhaltung von Mindestanforderungen „unverzüglich anzuzeigen“. Er hat auch auf „Belastungen des Rohwassers“ hinzuweisen, „die zu einer Überschreitung der Grenzwerte führen können“.
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