Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 6. November 2019 (GVBl. S. 328)
Aufgrund
des § 82 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 75-50, und
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1,
wird verordnet:
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