Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bayern
Vom 4. Dezember 2005, GVBl S. 623
Auf Grund von Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-1), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
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