Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 10. Dezember 1993, GBl. S. 746, zuletzt geändert am 3. Dezember 2013, GBl. S. 389, 444
Auf Grund von § 27 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1530) und § 45 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird verordnet:
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