Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 3. Dezember 2018, SächsGVBl. S. 739
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 und Satz 4 Nummer 2, 4 und 9, Absatz 4 sowie Absatz 6 Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54,136), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) eingefügt worden ist, und§ 1 Absatz 1 Nummer 16 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl, S, 5), der durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 15. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 220) geändert worden ist:
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