Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen
Vom 1. September 1998, SächsGVBl. S. 515
Aufgrund von § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105, 106), und unter Beachtung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), wird verordnet:
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