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Vorschrift Selbstüberwachungsverordnung Abwasser

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  • Vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2020 (GV. NRW. 2020 S. 729)

  • Vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 599, 617)

  • Vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602)

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Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser - SüwVO Abw)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 564)

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mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.636297

Auf Grund des § 60 Absatz 2 und des § 61 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), von denen § 61 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW S. 133) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags:

Teil 1
Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Überwachungsumfang

§ 3 Überwachung der Einleitungen von Abwasser aus Entlastungsbauwerken

§ 4 Anweisung für die Selbstüberwachung

§ 5 Überwachungsbericht

§ 6 Vorbehalt

Teil 2
Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen

Kapitel 1
Anforderungen an die Selbstüberwachung

§ 7 Geltungsbereich

§ 8 Überwachungsumfang

§ 9 Anforderungen an die Qualität der Überwachung

§ 10 Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt

§ 11 Übergangsregelungen

Kapitel 2
Anforderungen an die Sachkunde

§ 12 Anerkennung von Sachkundigen

§ 13 Anforderungen an Sachkundige

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Teil 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung der Einrichtungen

Anlage 2
Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung des Zustands– und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte

Anlage 3
Mindestkenntnisse zur Sachkunde über Prüfungen privater Abwasserleitungen

Anlage 4
Nachweis der Sachkunde

Anlage 5
Mindestinhalte der praktischen Prüfung

Anlage 6
Wasserschutzgebietsverordnungen gemäß § 8 Absatz 4

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