Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 23. August 2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)
Aufgrund des § 60 Abs. 3 und des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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