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Vorschrift Thüringer Indirekteinleiterverordnung

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  • Vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert am 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 121)

  • Vom 8. März 2000, GVBl. S. 94, zuletzt geändert am 25. November 2010, GVBl. S. 539

  • Vom 8. März 2000, GVBl. S. 94, zuletzt geändert am 20. März 2009, GVBl. S. 226

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Thüringer Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach § 49 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes in öffentliche Abwasseranlagen (Thüringer Indirekteinleiterverordnung - ThürIndEVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Thüringen

Vom 8. März 2000 (GVBl. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 293)

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mit Smartlink: https://trinkwasseraktuelldigital.de/v.10475

Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 3, des § 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 sowie des § 107 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1 Befreiung von der Genehmigungspflicht (aufgehoben)

§ 2 Anzeigepflicht

§ 3 Überprüfung und Überwachung von Anlagen

§ 4 Bestehende Einleitungen

§ 5 Sachverständige Stellen

§ 5a Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

§ 7 In-Kraft-Treten

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