Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Thüringen
Vom 3. April 2002 (GVBl. S. 204), geändert am 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74, 122)
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
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