Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 22. Dezember 2023 (GBl. S.482)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 4 Absatz I des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S.313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GB!. S.161, 185) geändert worden ist,
§ 11 Absatz I Satz 3 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GB!. S.1035) geändert worden ist:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: