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Vorschrift Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

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  • Vom 18. April 2017, BGBl. I S. 905

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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1358)

Amtliche Anmerkung:

Diese Verordnung dient der Umsetzung der

  • - Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist,

  • - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),

  • - Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist.

Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

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Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 8, 10 und 11 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 62 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Kapitel 1
Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck; Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Einstufung von Stoffen und Gemischen

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 3 Grundsätze

Abschnitt 2
Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung

§ 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation

§ 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen

§ 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger

§ 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht

Abschnitt 3
Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung

§ 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation

§ 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung

§ 10 Einstufung fester Gemische

§ 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt

Abschnitt 4
Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe

Kapitel 3
Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels

§ 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen

§ 15 Technische Regeln

§ 16 Behördliche Anordnungen

Abschnitt 2
Allgemeine Anforderungen an Anlagen

§ 17 Grundsatzanforderungen

§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe

§ 19 Anforderungen an die Entwässerung

§ 20 Rückhaltung bei Brandereignissen

§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen

§ 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung

§ 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

§ 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung

Abschnitt 3
Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

§ 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3

§ 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe

§ 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften

§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe

§ 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs

§ 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen

§ 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

§ 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen

§ 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe

§ 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus

§ 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen

§ 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen

§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft

§ 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 4
Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen

§ 39 Gefährdungsstufen von Anlagen

§ 40 Anzeigepflicht

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung

§ 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung

§ 43 Anlagendokumentation

§ 44 Betriebsanweisung; Merkblatt

§ 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen

§ 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers

§ 47 Prüfung durch Sachverständige

§ 48 Beseitigung von Mängeln

Abschnitt 5
Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten

§ 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten

§ 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

§ 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern

Kapitel 4
Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe

§ 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen

§ 53 Bestellung von Sachverständigen

§ 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen

§ 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen

§ 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen

§ 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften

§ 58 Bestellung von Fachprüfern

§ 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern

§ 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern

§ 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften

§ 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben

§ 63 Pflichten der Fachbetriebe

§ 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

Kapitel 5
Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften

§ 65 Ordnungswidrigkeiten

§ 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen

§ 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe

§ 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

§ 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen

§ 70 Prüffristen für bestehende Anlagen

§ 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern

§ 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen

§ 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
Einstufung von Stoffen und Gemischen als nicht wassergefährdend und in Wassergefährdungsklassen (WGK); Bestimmung aufschwimmender flüssiger Stoffe als allgemein wassergefährdend

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 3)
Dokumentation der Selbsteinstufung von Stoffen und Gemischen

Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen

Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)
Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a)
Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

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