Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Hamburg
Vom 17. Juni 2003, HmbGVBl. S. 172
Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), wird verordnet:
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