Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 24. Februar 1995, Nds. GVBl. S. 43, zuletzt geändert am 23. April 2010, Nds. GVBl. S. 181
Auf Grund
der §§ 61a und 170 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. November 1994 (Nds. GVBl. S. 486),
des § 42 Abs. 5 und des § 44 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 467) und
des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942),
wird verordnet:
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